Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen des Verbundes Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe (VKKJ) für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen (ZAV VKKJ)
Inhalt
1 - Allgemeines
2 - Vertragsbestandteile
3 - Auftraggeber
4 - Unterauftragnehmereinsatz
5 - Ausführung der Leistung
6 - Gefahrübergang
7 - Verpackung/Transport/Transportkosten
8 - Leistungsnachweis
9 - Übergabe und Abnahme
10 - Haftpflicht
11 - Preise
12 - Einreichen der Rechnung
13 - Zahlung der Rechnung/Skonto
14 - Sicherheitsleistung
15 - Schadensersatz und Vertragsstrafe
16 - Abtretung, Aufrechnung
17 - Kündigung
18 - Gewährleistung
19 - Vertraulichkeit
20 - Datenschutz
21 - Menschenrechts- und Umweltschutz
22 - Textform
23 - Salvatorische Klausel
24 - Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Allgemeines
1. Der VKKJ, als Auftraggeber, versteht sich als weltoffener, pluralistischer und diverser Eigenbetrieb, der auf Vielfalt und gemeinsame Verantwortung baut und sich zum Ziel setzt, dass alle Menschen unabhängig von Alter, Aussehen, Beeinträchtigung, Biografie, Geschlecht, Religion, sexueller Identität oder sexueller Orientierung, sozialem Stand, Weltanschauung oder anderen Diversitätskategorien gleichberechtigt und respektvoll miteinander leben. Der Auftragnehmer hat dies auch im Rahmen der Auftragsausführung widerzuspiegeln.
2. Der Auftrag wird unter der Bedingung erteilt, dass die Ausführung den Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entspricht. Dies ist Teil des Vertrages. Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung und sich daraus ergebenden Folgen, bleiben dem VKKJ insoweit Schadenersatzansprüche vorbehalten.
2. Vertragsbestandteile
1. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, die von den ZAV VKKJ abweichen, gelten nur dann, wenn sie vom VKKJ in Textform in einem Bestätigungsschreiben ausdrücklich anerkannt worden sind.
2. Vertragsbestandteile sind grundsätzlich:
a. das Auftragsschreiben, der Vertrag (z.B. EVB-IT-Verträge unterteilt in Basis- und Systemverträge), die Leistungsbeschreibung ggf. konkretisiert durch Antworten auf Bieterfragen sowie sämtliche weitere Anlagen
b. im Falle einer Rahmenvereinbarung der Einzelabruf
c. das Angebot des Auftragnehmers
d. etwaige Besonderen Vertragsbedingungen
e. etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen (z.B. EVB-IT)
f. diese ZAV des VKKJ
g. etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen
h. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
i. Bei Unstimmigkeiten gelten die Vertragsbestandteile in der obengenannten Rangfolge.
j. Als Leistungsbeschreibung im vorgenannten Sinne gelten auch Technische Richtlinien und Technische Lieferbedingungen.
k. Leistungsmerkmale genehmigter Musterstücke sind eine Konkretisierung der Leistungsbeschreibung.
3. Auftraggeber
Soweit in den Vertragsunterlagen nichts Anderes geregelt ist, ist Auftraggeber der VKKJ.
Die zuständige vertragsführende Stelle ist im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabenerledigung bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen mit bindender Wirkung für den Auftraggeber gegenüber Dritten abzugeben. Die Bevollmächtigung umfasst insbesondere auch die Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte und einseitiger rechtsgeschäftsähnlicher Handlungen, wie z. B. die Erklärung einer Mahnung, Minderung oder vertraglichen Kündigung. Etwaige auf die Erklärungen anwendbare Formvorschriften bleiben unberührt.
4. Unterauftragnehmereinsatz
1. Die Übertragung des Auftrages, auch von Teilleistungen, an Dritte ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
2. Soweit der Auftragnehmer sich bei der Erfüllung seiner Pflichten eines Unterauftragnehmers bedient, hat er durch vertragliche Abreden mit dem Unterauftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass die der Auftraggeber zustehenden Rechte nicht durch fehlende oder unzureichende Regelungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Unterauftragnehmer beeinträchtigt werden.
5. Ausführung der Leistung
1. Die vereinbarte Ausführungs- bzw. Vertragsfrist ist verbindlich.
Sofern keine Ausführungsfrist vereinbart wurde, ist unverzüglich zu liefern. Bei Überschreitung der Frist hat der Auftragnehmer in jedem Fall vorher anzufragen, ob der Auftraggeber mit der verspäteten Lieferung einverstanden ist. Dieses Einverständnis muss grundsätzlich in Textform gegeben sein. Die vertragliche Vereinbarung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bleibt unberührt.
2. Der Auftragnehmer liefert ausschließlich die im Leistungsverzeichnis angebotenen Artikel bzw. die vereinbarte Leistung. Im Falle einer Rahmenvereinbarung wird keine Mindestabnahmemenge garantiert, sofern nicht im Leistungsverzeichnis ausgewiesen. Die angegebenen Mengen bei Rahmenvereinbarungen beruhen dabei auf Schätzungen des Auftraggebers
3. Vertragsanpassungen bedürfen mindestens der Textform. Mündliche Aufträge werden nur dann wirksam, wenn sie unverzüglich von dem Auftraggeber in Textform bestätigt werden.
4. Ausnahmen bilden Einzelaufträge zu Notmaßnahmen. Diese gelten als wirksam auch mündlich bzw. fernmündlich erteilt. Der Auftrag wird durch den Auftraggeber am auf die Auftragserteilung folgenden ersten Arbeitstag mindestens in Textform nachgereicht.
6. Gefahrübergang
1. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer die Leistung als Bringschuld zu erbringen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung, geht in diesem Fall mit Ablieferung der Ware am vereinbarten Lieferort, mit Abnahme des Werkes auf den Auftraggeber oder mit Erbringung der Dienstleistung an der im Auftrag benannten Stelle über.
2. Fehlt eine vertragliche Festlegung des Lieferortes, ist die Ware am Dienstsitz des Bedarfsträgers abzuliefern.
7. Verpackung/Transport/Transportkosten
1. Der Auftragnehmer hat zum sicheren Transport geeignete Packmittel, unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Art und Gewicht der Ware sowie des eingesetzten Beförderungsmittels zu verwenden.
2. Die Kosten für Packmittel und Transport trägt grundsätzlich der Auftragnehmer. Dies gilt auch für Nebenkosten, wie z. B. Versicherungsgebühren, Nachnahmeprovision, Rollgelder, Anschlussgebühren, Standgeld oder Gebühr für eine Transportkostenbescheinigung.
3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet bzw. der beauftragte Frachtführer ist durch den Auftragnehmer zu verpflichten, Verpackungen (im Sinne der Verpackungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung) bei Anlieferung kostenfrei vom Empfänger der Leistung zurückzunehmen. Eine Übereignung von Packmitteln findet in diesem Fall nicht statt. Der Empfänger der Leistung kann jedoch noch bei Anlieferung verlangen, dass ihm die Packmittel, soweit darüber verfügt werden darf, übereignet werden.
8. Leistungsnachweis
1. Allen Lieferungen/Leistungen ist ein Lieferschein, Stundenlohnzettel oder dergleichen in einfacher Ausfertigung beizufügen, in welcher Zeit, Art, Umfang und Ort die Lieferung/Dienstleistung eindeutig und allgemein verständlich angegeben ist.
2. Der Auftragnehmer beachtet bei der Fertigung des Lieferscheins folgendes:
3. Je Auftragsnummer ist pro Empfänger ein Lieferschein zu fertigen. Die Auftragsnummer ist auf dem Lieferschein zu vermerken.
4. Je Teilleistung ist pro Empfänger ein Lieferschein zu fertigen.
5. Im Lieferschein ist die Auftragsnummer und ggf. die vorgegebene Warenkennzeichnung anzugeben.
9. Übergabe und Abnahme
1. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe der geschuldeten Leistung nach Ankündigung durch den Auftragnehmer, während der allgemeinen Dienststunden des Auftraggebers an die vertraglich bestimmte Lieferstelle/Leistungsort (auf dessen Gelände oder in dessen Räumlichkeiten).
2. Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. § 13 VOL/B bleibt im Übrigen unberührt. Die Abnahme erfolgt ausschließlich durch die auftrag- gebende Stelle, sofern keine andere Regelung getroffen wurde.
3. Bei Abnahme hat der Auftragnehmer die garantierte Leistung und deren einwandfreie Funktion ohne besondere Vergütung nachzuweisen.
4. Zeigt sich bei Abnahme- und Güteprüfung die Notwendigkeit einer Ersatzleistung, so ist diese innerhalb einer von dem Auftraggeber gesetzten Nachfrist durchzuführen. Wird der Ersatz nicht innerhalb dieser Frist geleistet, gilt auch für diese Überschreitung die vereinbarte Vertragsstrafe.
5. Die Abnahme der Lieferung/Leistung wird für den Auftraggeber auf den einzureichenden Lieferscheinen, Stundenlohnzetteln oder dergl. bescheinigt oder in einem gesonderten Abnahmeprotokoll festgehalten.
10. Haftpflicht
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprüchen zu befreien, die gegen sie im Zusammenhang mit dem übernommenen Auftrag von Dritten erhoben werden. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die entstandenen Schäden auf Umständen beruhen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
2. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haftpflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages ergeben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien anstelle des Auftragnehmers an den Versicherungsunternehmer zu zahlen und die Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterlegten Sicherheit einzubehalten.
11. Preise
1. Die im Angebot angegebenen Preise sind, sofern nicht andere vereinbart ist, feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Planungsunterlagen, Fracht, Verpackung, Transport frei Verwendungsstelle, Montage und sonstiger Kosten und Lasten abgegolten sind.
2. Eine Preisanpassung einzelner Preise des Leistungsverzeichnisses ist ausschließlich im Rahmen der Besonderen Vertragsbedingungen möglich. Derartige Preisanpassungen müssen angemessen und nicht entgegen der für die Leistung relevanten Markttendenz sein.
12. Einreichen der Rechnung
1. Als Rechnungsanschrift gilt, sofern durch die beauftragte Stelle nichts anders benannt wurde:
Verbund Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe (VKKJ)
Eigenbetrieb der Stadt Leipzig
Sommerfelder Straße 71
04316 Leipzig
2. Die Einreichung der Rechnungen erfolgt in einem strukturierten elektronischen Format, (ausschließlich ZUGFeRD) oder als PDF an die E- Mail-Adresse , sofern durch die beauftragte Stelle nichts anderes benannt wurde.
3. Die Übermittlung der Rechnung erfolgt als Anhang zu einer E-Mail. Begründende Unterlagen wie die Auflistung erbrachter Leistungen und oder gelieferter Waren (zum Beispiel Materialzettel, Stundenzettel und Ähnliches) können als Anlage in der gleichen E-Mail versendet werden. Bei der elektronischen Übermittlung von Rechnungen ist der zusätzliche Versand der gleichen Rechnung in Papierform nicht zulässig.
4. Es können ausschließlich unverschlüsselte Dateien verarbeitet werden. Die maximale Größe einer E-Mail darf 15 MB nicht überschreiten. Der Rechnungssteller verpflichtet sich nur gut lesbare, maschinell erstellte Dokumente zu übersenden.
5. Zu jeder Bestell-/Auftragsnummer ist eine gesonderte Rechnung zu erstellen. Die Rechnung muss die Auftragsnummer enthalten. Die Rechnung soll der Ordnung des Auftrags entsprechen.
6. Teilrechnungen sind nur nach Zustimmung durch den Auftraggeber zulässig.
7. Zeit, Art und Umfang der Lieferung/Leistung müssen eindeutig und allgemein verständlich angegeben sein.
8. Mahnungen stellen kein elektronisches Rechnungsdokument im Sinne dieser Regelung dar, diese sollen ausschließlich elektronisch übermittelt werden, entweder an die Beauftragte Stelle oder an
9. Im Übrigen gilt § 15 VOL/B.
13. Zahlung der Rechnung/Skonto
1. Die Begleichung von Rechnungen erfolgt, sofern nichts Anderes vereinbart ist, spätestens 30 Tage nach vertragsgemäßer Leistungserbringung und Zugang der Rechnung bargeldlos in Euro.
2. Fälligkeit tritt in jedem Fall erst nach vertragsgemäßer Leistungserbringung ein.
3. Die Zahlungsverpflichtung ist an dem Tag erfüllt, an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wird (Wertstellungsdatum).
4. Zahlungen erfolgen grundsätzlich nur unbar auf eine vom Auftragnehmer angegebene Bankverbindung. Als Bankverbindung wird die im Angebot angegebene oder eine bereits beim Auftraggeber bekannte Bankverbindung bedient. Erklärungen, dass die Zahlungen in bestimmter Weise oder nur auf ein bestimmtes Konto des Auftragnehmers geleistet werden sollen, sind für den Auftraggeber nicht verbindlich, werden jedoch nach Möglichkeit berücksichtigt.
5. Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, jeweils dem anderen Vertragspartner die damit zustehenden Beträge zu erstatten, soweit es sich um Fehler folgender Art handelt:
a. Aufmaßfehler, d. h. Abweichungen in Aufmaßlisten und Abrechnungszeichnungen von der tatsächlichen Ausführung oder untereinander
b. Rechenfehler, d. h. Fehler in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln (einschließlich Kommafehler)
c. Übertragungsfehler einschließlich Seitenübertragungsfehler.
d. Forderungen aus solchen Fehlern gelten nicht als Nachforderungen im Sinne von § 17 Nr. 5 VOL/B. Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen, gleich welcher Art und welchem Grund, kann sich der Auftragnehmer nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818, Abs. 3 BGB) berufen.
e. Bei Überzahlungen hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag - ohne Umsatzsteuer - vom Empfang der Zahlung an mit 4 v. H. für das Jahr zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen; § 197 BGB findet Anwendung.
f. Von dem Auftraggeber verauslagte Kosten für Fracht, Verpackung und dergl. werden vom Rechnungsbetrag abgezogen, sofern nichts Anderes vereinbart ist.
g. Sofern Skonti vertraglich vereinbart oder durch den Auftragnehmer auf der Rechnung angeboten worden ist, beginnt die Skontofrist mit Zugang der Rechnung und mit der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Macht der Auftraggeber berechtigt Einwendungen oder Einreden geltend, so wird die Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt.
14. Sicherheitsleistung
Sofern nicht anders vereinbart, wird keine Sicherheitsleistung vereinbart.
15. Schadensersatz und Vertragsstrafe
1. Für eventuelle Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gelten die Bestimmungen des BGB entsprechend.
2. Sofern in den Besonderen Vertragsbedingungen nicht gesondert vereinbart, kann der VKKJ eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 v. H. aus dem Wert des Teiles der Leistung je vollendete Woche erheben, der nicht bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen werden kann.
16. Abtretung, Aufrechnung
1. Der Auftragnehmer darf Forderungen aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung des Auftraggebers abtreten. Das gilt auch, wenn dies nur sicherheitshalber geschehen soll.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, mit allen Gegenforderungen - auch aus anderen Rechtsverhältnissen - aufzurechnen.
17. Kündigung
1. Es wird keine ordentliche Kündigung vereinbart.
2. Der Auftraggeber kann mit sofortiger Wirkung den Vertrag bei Vorliegen wichtiger Gründe kündigen oder die Annahme der Lieferung/Leistung ablehnen und Schadenersatz fordern, insbesondere wenn
a. der Auftragnehmer den mit der Auftragserteilung, Beaufsichtigung, Leitung, Abnahme oder anderweitig mit der Abwicklung der Lieferung/Leistung betrauten Dienstkräften unmittelbar oder mittelbar persönliche Vorteile in irgendwelcher Art angeboten oder verschafft werden.
b. der Auftragnehmer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Vertragsbestimmungen verstößt, so dass es dem Auftraggeber nicht zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen; als derartige Verstöße kommen z. B. in Betracht:
c. wenn den Beschäftigten seines Betriebes die ihnen tariflich oder gesetzlich zustehenden Leistungen ganz oder teilweise vorenthält, oder wenn er in sonstiger Weise gegen tarifliche Bestimmungen oder Vorschriften verstößt,
d. wenn die übernommene Leistung nicht zu dem von dem Auftraggeber benannten Zeitpunkt beginnt oder nicht in der dem Vertrag entsprechenden Zeit, Art und Weise ausführt und trotz Mahnung nicht Abhilfe schafft.
e. der Auftragnehmer die Pflicht zur Verschwiegenheit oder eine auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden ist, verletzt.
f. der Auftragnehmer die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass der Auftragnehmer die Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.
g. der Auftragnehmer im Zuge der Begründung oder Durchführung des Schuldverhältnisses an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere die Vereinbarungen mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung der Empfehlung von Preisen.
h. Gründe vorliegen, die in einem Vergabeverfahren zu einem Ausschluss nach § 123 GWB führen würden.
i. der Auftragnehmer gegen seine menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) verstößt oder dem Auftraggeber den Zutritt zur eigenen Produktionsstätte zur Kontrolle der menschenrechts- und umweltbezogenen Belange verweigert.
j. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Recht zur Kündigung nach §§ 314, 626 BGB sowie § 133 GWB bleibt unberührt.
k. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
18. Gewährleistung
1. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tag der Abnahme.
2. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt.
19. Vertraulichkeit
1. Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Die vorgenannte Pflicht zur Vertraulichkeit schränkt jedoch keine Partei darin ein, für sie tätige Personen, die Zugang zu vertraulichen Informationen hatten, in anderen Projekten einzusetzen. Der Erfahrungsaustausch des Auftraggebers mit und innerhalb der öffentlichen Hand bleibt unbenommen, ebenso wie die Erfüllung gesetzlicher Pflichten.#
2. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt bzw. verwertet werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden. Die Vorschriften über die Ausführungsunterlagen (§ 3 VOL/B) bleiben unberührt.
20. Datenschutz
1. Die Parteien werden die bei der Erbringung der Leistung jeweils auf sie anwendbaren Bestimmungen über den Datenschutz in der jeweils geltenden Fassung einhalten. Der Auftragnehmer verfügt über eine hinreichende Dokumentation über die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anforderung zugänglich macht.
2. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers betraut sind, die auf den Auftragnehmer anwendbaren Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Soweit eine Verpflichtung auf das Datengeheimnis erforderlich ist, ist diese spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
3. Sofern Gegenstand der beauftragten Leistung zumindest auch die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, schließen die Parteien vor der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) ab. Im Zuge des Abschlusses der AVV treffen die Parteien entsprechende angemessene technisch organisatorische Maßnahmen (TOM). Dabei sind jeweils die Mindestvorgaben für die Leistung aus diesen Vertrag sowie die Vorgaben gemäß Artikeln 28 und 32 DSGVO und weiterer auf den Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter anwendbarer gesetzlicher Bestimmungen in vollem Umfang einzuhalten.
4. Der Auftragnehmer verfügt, soweit gesetzlich erforderlich, über einen bestellten betrieblichen Datenschutzbeauftragten mit der erforderlichen Fachkunde und teilt dem Auftraggeber auf Anfrage dessen Kontaktdaten mit.
21. Menschenrechts- und Umweltschutz
1. Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer, hat der Auftragnehmer Beeinträchtigungen, die durch seine Arbeiten hervorgerufen werden, auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.
2. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit auf die Einhaltung der Menschenrechte sowie umweltbezogener Pflichten zu achten und bei der Auftragsausführung die Sorgfaltspflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) einzuhalten, sofern der Auftragnehmer in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Der Auftragnehmer wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten des LkSG durch seine unmittelbaren Zulieferer sicherzustellen. Der Auftraggeber hat das Recht, Auskünfte und Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen des LkSG vom Auftragnehmer zu verlangen.
3. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber gemäß § 6 Abs. 4 LkSG den Zutritt in die Produktionsstätte des Auftragnehmers als unmittelbarer Zulieferer zur Kontrolle der menschenrechts- und umweltbezogenen Belange im Sinne des LkSG.
4. Soweit der Auftraggeber wegen eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Verstoßes gegen das LkSG in Anspruch genommen wird, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von diesen Ansprüchen unabhängig von im Übrigen vereinbarter Haftungsbegrenzungen frei. Unter diese Freistellungsverpflichtung fallen auch gegenüber der Auftraggeberin verhängte Bußgelder.
22. Textform
Sofern nicht anders vereinbart, bedürfen alle Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform.
23. Salvatorische Klausel
1. Die Unwirksamkeit, Nichtigkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Klauseln oder in Klauseln enthaltener Wertungen, lassen die Wirksamkeit der anderen Klauseln oder der in diesen Klauseln enthaltenen weiteren Wertungen unberührt, sofern eine inhaltliche Trennung erfolgen kann.
2. Soweit einzelne Klauseln oder Teile hiervon unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht.
24. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Leipzig.

