Verbund Kommunaler
Kinder- und Jugendhilfe
Eigenbetrieb der Stadt Leipzig
     

VKKJ/ KINDER- UND JUGENDNOTDIENST (KJND)
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Sitz:Ringstraße 4, 04209 Leipzig
Telefon:0341-4112130, 0341-4120920
Fax:0341/4120921
Mail:info@kjnd-leipzig.de
Ansprechpartner: Fr. Kellinghaus
Träger: Verbund Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe (VKKJ)
1. Grundleistungen

Inobhutnahme nach § 42  SGB VIII

Allgemeine Inobhutnahme im KJND 

Wird der Minderjährige vom ASD im Wohnraum der Personensorgeberechtigten oder bei Dritten in Obhut genommen, beginnt die Inobhutnahme mit der Übernahme durch den ASD.

Wird ein Minderjähriger durch die Polizei in Obhut gegeben, so beginnt die Inobhutnahme unmittelbar mit der Zuführung in den KJND. Möchte der Minderjährige danach die Inobhutnahmeeinrichtung auf eigenen Wunsch verlassen, so kann diesem Wunsch nicht nachgekommen werden. Diesbezügliche Entscheidungen können nur von den Personensorgeberechtigten (vorausgesetzt, es gibt keine Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung) bzw. bei Nichterreichbarkeit oder fehlender Mitwirkung / Entscheidung durch das Familiengericht (FamG) getroffen werden.

Bittet ein Minderjähriger im KJND um Obhut oder wird ein Minderjähriger durch andere Personen (Anwohner o.a.) in Obhut gegeben, beginnt die Inobhutnahme im Anschluss an das Beratungs- / Klärungsgespräch bei entsprechender Notwendigkeit, welches durch die MitarbeiterInnen der Inobhutnahmeeinrichtungen mit dem Minderjährigen mit folgender Zielsetzung geführt wird:

  • Klärung des Anlasses für die Selbstmeldung;
  • Klärung möglicher Aspekte einer Gefährdung bei Rückkehr zu den Sorgeberech-tigten, bzw. zu den Personen, die für das tägliche Wohl des Minderjährigen zu sorgen haben (Pflegeeltern, stationäre Einrichtung der Jugendhilfe, andere stationäre Einrichtung).

Das Beratungs- und Klärungsgespräch sowie die daraus resultierenden Veranlassungen sind schriftlich zu dokumentieren.
Es erfolgt entsprechend gültiger DA eine unverzügliche Information an den ASD.

Information einer Vertrauensperson

Mit der Inobhutnahme wird dem Minderjährigen unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

Information der Personensorgeberechtigten über die erfolgte Inobhutnahme

Die Personensorgeberechtigten werden unverzüglich (zumindest fernmündlich) über die erfolgte Inobhutnahme informiert.
Erfolgt die Inobhutnahme aufgrund einer Selbstmeldung im KJND, so sind die Personensorgeberechtigten vom KJND oder nach erfolgter Erstberatung des Minderjährigen unverzüglich von der Inobhutnahme zu informieren.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten mit der Inobhutnahme einverstanden, werden durch den ASD alle weiteren notwendigen Schritte eingeleitet.



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Betreuung und Versorgung der Kinder/ Jugendlichen während der Unterbringung gemäß § 42 SGB VIII im KJND

Sofern das Kind/ der Jugendliche zur Gewährleistung des Kindeswohls während der Inobhutnahme im KJND untergebracht ist, werden nachfolgende Leistungen erbracht.

Die Betreuung und Versorgung umfasst:

  • die Verpflegung
  • die Bereitstellung räumlicher und sächlicher Voraussetzungen für Körperpflege und altersgerechte Anleitung und Hilfe
  • die Bereitstellung räumlicher und sächlicher Voraussetzungen für ein altersgerechtes Schlaf- und Ruhebedürfnis und Sicherstellung dieses Schlaf- und Ruhebedürfnisses ggf. gegenüber Dritten
  • Schutz, Zuwendung und Trost sowie
  • Gespräche zum aktuellen Befinden und zum Verstehen der aktuellen Situation
  • Organisation erforderlicher medizinischer Untersuchungen und Akutbehandlungen sowie Gewährleistung der Fortsetzung bereits begonnener unbedingt notwendiger Be-handlungen/Therapien
  • Gewährleistung des Schulbesuches durch rechtzeitiges Wecken, Veranlassen des Auf-stehens, der Körperpflege, der Frühstücksaufnahme und Bewerkstelligen des Schulwe-ges und Berücksichtigung des Alters und Entwicklungsstandes des Minderjährigen sowie der Entfernung zur Schule (gleiches gilt nach Möglichkeit für den Kita– Besuch). Der Schul- bzw. Kita- Besuch ist nachrangig, wenn er dem Anliegen der Inobhutnahme entgegensteht oder andere objektive Gründe diesen nicht ermöglichen.
  • räumliche und sächliche Voraussetzungen für eine altersgerechte Freizeitgestaltung einschließlich der hierbei gebotenen Anleitung und Begleitung,
  • räumliche und sächliche Voraussetzungen für Kontakte zwischen dem Minderjährigen und seinen Eltern / Geschwistern / ggf. sonstigen Angehörigen (sofern nicht im Einzelfall bestimmte Kontakte ausgeschlossen worden sind),
  • Abstimmungen mit den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten hinsichtlich der Sicherstellung o.g. Punkte (z.B. Vorbeibringen des Schulranzens).

Die MitarbeiterInnen des KJND geben den ihnen anvertrauten Minderjährigen ausreichend Schutz, Geborgenheit, Trost und Zuwendung in der schwierigen Situation und helfen den Kindern und Jugendlichen entsprechend des Alters und des Entwicklungsstandes beim Verstehen der aktuellen Situation.

Darüber hinaus begleiten die Betreuungspersonen die Minderjährigen bei Kontakten mit den Personensorgeberechtigten oder Vertrauenspersonen innerhalb der Inobhutnahmeeinrichtung und übernehmen die Organisation und ggf. Begleitung notwendiger Kontakte außerhalb der Inobhutnahmeeinrichtung, sofern dies mit dem ASD abgestimmt ist.

Nach erfolgter Inobhutnahme erfahren die Kinder und Jugendlichen einen strukturierten und anregungsreichen Tagesablauf. Die SozialpädagogInnen und ErzieherInnen erfassen die Verhaltensweisen, die Persönlichkeitsentwicklung und das soziale Umfeld des Kindes bzw. des Jugendlichen um deren individuelle Problemdefinition wahrzunehmen und um angemessen zu reagieren und zu handeln. Es sind klare Absprachen mit dem ASD zu treffen, um einerseits allen Beteiligten ein Gesamtbild zu ermöglichen bzw. Veränderungen im Sozialgefüge bzw. Rückschlüsse aus der Verhaltensbeobachtung dem ASD zur weiteren Fallsteuerung zu ermöglichen.
Unter Beachtung des Punktes 7 der „DA 02//2009 Ablaufverfahren und Regelungen bei Inobhutnahmen gem. § 42 SGB VIII“ gilt der Grundsatz „So kurz wie möglich- so lange wie nötig“.

Den Kindern und Jugendlichen werden verschiedenste Angebote eröffnet, um über die Tagesstrukturierung eine Kompensation von Krisenauswirkungen (Verlust-, Perspektivängste, Langeweile etc.) zu ermöglichen,  wie:

  1. Gruppenrunde im Jugendbereich(1 mal/ wöchentlich),
  2. sportliche Aktivitäten, Aggressionsabbau (eigener Fitness- und Snoozelraum/ Kicherraum etc.),
  3. Computernutzung (Spiele, Kontakt zur Heimat usw.) sowie
  4. zur Schulung positiver Interaktions- und Kommunikationsmuster die gemeinsame Planung, Vorbereitung und Zubereitung interkulturellen Kochens, Sommergrillen etc. (Kommunikationsmittelpunkt „Abendbrot“).

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Durchführung eines Erstgespräches, Aufnahme von Kindern und Jugendlichen 

  • Übernahme von Kindern und Jugendlichen vom ASD, aus anderen Einrichtungen, Institutionen und Behörden/ Transportleistungen/ Fallübergaben etc.
  • Einholen von Informationen über den Anlass und der aktuellen Familienstruktur, welche zu einer Inobhutnahme im KJND führten sowie die Entscheidung sofortiger Maßnahmen
  • Analyse möglicher Aspekte einer Gefährdung bei Rückkehr zu den Sorgeberechtigten bzw. zu den Personen, die für das tägliche Wohl des Minderjährigen zu sorgen haben (Pflegeeltern, stationäre Einrichtung der Jugendhilfe, andere stationäre Einrichtung), mit dem Ziel der Vermeidung der Rückführung in das Ursachenproblemfeld bzw. die Krisensituation
  • Führen eines Aufnahmegespräches mit dem Kind oder Jugendlichen und ggf. mit den Begleitpersonen
  • Entscheidung über die Aufnahme im KJND
  • bei Nichtaufnahme Beratung des Kindes, Jugendlichen oder Begleitpersonen über mögliche Alternativen
  • Einleitung von sofort notwendigen Hilfen für Kinder und Jugendliche, die sich in einer akuten persönlichen Krisen- und Notsituation befinden
  • Führen eines Beratungsgespräches zur Beruhigung und Abbau von Ängsten
  • Vermittlung einer ruhigen und schützenden Atmosphäre
  • Herstellung einer Vertrauenssituation
  • Vermittlung ärztlicher Soforthilfe bei Erkrankung oder Misshandlung
  • Versorgung des Kindes oder Jugendlichen mit notwendigen Dingen wie Nahrung/ Kleidung
  • Hinzuziehen von Institutionen wie Polizei, Familiengericht
  • Information der Sorgeberechtigten über die Inobhutnahme
  • Einholen von weiteren Informationen über den Anlass und der aktuellen Familienstruktur zum erkennen von Zusammenhängen hinsichtlich der Problemlösung
  • Erläuterung rechtlicher Grundlagen

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Betreuung und Beratung in Obhut genommener Kinder und Jugendlicher sowie deren Eltern 

  • Versorgung und  Betreuung aufgenommener Kinder und Jugendlicher
  • der Gesundheitssorge, ärztliche Versorgung einleiten, Arztbesuche begleiten, Vergabe von Medikamenten absichern
  • Planung des Tagesablaufs mit den Kinder und Jugendlichen
  • Mitwirkung bei der Bereitstellung von Verbrauchsmaterialien
  • Freizeitgestaltung unter Berücksichtigung der vorrangigen Arbeitsaufgaben der Inobhutnahme und des ASD Bereitschaftsdienstes
  • Vermittlung/ Umsetzung der Hausordnung unter Berücksichtigung der individuellen Problemlage
  • Absicherung des Besuchs von Kindertagesstätten und des Schulbesuchs
  • Sicherung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht gegenüber den Kinder und Jugendlichen
  • Verantwortung für das Wohl der anvertrauten Kinder und Jugendlichen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
  • gründliche Problemerfassung und Beratung der Kinder und Jugendlichen zur möglichen Problemlösung oder – abschwächung, Beratung zu Fragen:
    • der persönlichen Lebensführung
    • der Beziehung zu anderen Menschen, sozialen Bezugsgrößen
    • der Bewältigung von Schwierigkeiten im Elternhaus, Schule, Ausbildungs- und Arbeitsstätte
    • bei Suchtmittelkonsum
    • wenn notwendig in Absprache ASD Genogrammarbeit/ -abgleich
    • realistische Perspektivplanung
    • Stärkung und Entwicklung sozialer Kompetenzen
    • Elternarbeit im Rahmen der Krisenintervention
    • Schaffung einer Grundlage für Problem- und Hilfeakzeptanz mit den weiterhin verantwortlichen Eltern
    • Mögliche Kontaktgestaltung (begleiteter Umgang)
    • Kurzanbahnung von Kontakten zu Pflege- und Adoptiveltern
    • Beobachtung des Kindes oder Jugendlichen sowie die schriftliche Fixierung der Beobachtungen
    • um Entwicklungsstand und Krisenintervention auch auf nonverbaler Ebene zu erfassen

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Netzwerkarbeit (Vermittlung, Begleitung) 

  • soziale Netzwerkarbeit mit allen an der Hilfe beteiligten Institutionen und Personen
  • insbesondere eine enge Kooperation mit den Mitarbeitern der Jugendämter, Allgemeiner und besonderer Sozialdienst zur Suche nach weiteren Hilfeangeboten für das Kind oder den Jugendlichen (sofortige Information des zuständigen ASD-Mitarbeiters über den Aufnahmeanlass, die Genese des Problems, Unterbreitung eines Vorschlags über die weitere Hilfegestaltung für das Kind oder den Jugendlichen)
  • Klärung des Versicherungsstatus der Klienten bei den Krankenkassen
  • Zusammenarbeit mit medizinischen Institutionen im Rahmen der Gesundheitssorge
  • Zusammenarbeit mit Bereitschaftspflegestellen (Diakonie)
  • wenn notwendig (ASD- Abstimmung), die Vermittlung des Kindes oder Jugendlichen an eine/en Psychologen/-in
  • Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten und Beratung dieser zur Erfassung der Genese des Problems und zu möglichen Hilfeangeboten
  • Zusammenarbeit mit dem sozialen Umfeld des Kindes oder Jugendlichen (Freunde, Familienangehörige, Lehrer, Erzieher) zur Problemerfassung und zu möglichen Hilfeangeboten
  • Rückführung von Kindern oder Jugendlichen an ihren Wohnort oder in Nachfolgeeinrichtungen
  • Begleitung zu ihrem neuen Lebensraum

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Hilfeplangespräche bzw. das Hilfeplanverfahren im ASD/ Jugendgerichtshilfe 

Die Inobhutnahme ist immer auch gleichzeitig der Einstieg in einen Hilfeplanungsprozess des ASD. Das Hilfeplanverfahren (HPV) ist das entscheidende Verfahren im Rahmen der „Hilfen zur Erziehung“ nach den §§ 27 ff. SGB VIII. Der Einbezug der betroffenen Personen und die Zusammenarbeit mit beteiligten Institutionen (unter Bezug § 36 SGB VIII) soll die Familien stärken und ihnen Unterstützungsmöglichkeiten sowie Ressourcen aufzeigen.

Im Falle der Anwendung der § 42 SGB VIII wird die Zusammenarbeit zwischen dem KJND und dem ASD/ Jugendgerichtshilfe gesichert. Die Inobhutnahme bzw. die sozialpädagogische Krisenintervention versteht sich unter dem Aspekt der Notwendigkeit des Einbezugs der Familien und einer damit verbundenen Beratung/ Aufklärung über Möglichkeiten der Krisenbewältigung.

Die Inobhutnahme wird beendet mit der Übergabe des Minderjährigen an den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten oder der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch VIII, § 27 ff..

Die Notwendigkeit der Begleitung zu entsprechenden ASD- Terminen wird gemeinsam mit der fallzuständigen ASD- MitarbeiterIn koordiniert (Prüfung Notwendigkeit, Alter, Verlauf vorangegangener Inobhutnahmen, Mitwirkungsprüfung des Kindes/ Jugendlichen).

Der ASD/ die Jugendgerichtshilfe als die Institution, die weitere Hilfen (§§ 27 SGB VIII) mit den Familien erarbeitet, koordiniert und bearbeitet während der Not- bzw. Krisenintervention den entsprechenden Einzellfall. Dies bedeutet, dass die unabdingbare Fallzuständigkeit beim zuständigen ASD/ Jugendgerichtshilfe- Mitarbeiter verortet ist. Dabei werden die Erkenntnisse und Beobachtungen, die während der Krisenintervention im KJND gesammelt wurden, für die weitere soziale Arbeit und Planung von Anschlusshilfen mit der Familie genutzt sowie an die fallzuständige ASD/ JGH- MitarbeiterIn übergeben.



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Begleitung Schule/berufliche Bildungseinrichtungen/Schulverweigerungs- und Beschäftigungsprojekte

Um den Anforderungen der sächsischen Schulgesetzgebung (u.a. Schul- bzw. Berufsschulpflicht bis zum 18. Lebensjahr) Rechnung zu tragen, werden die Kinder und Jugendlichen bei Bedarf und Notwendigkeit entsprechend begleitet. Jedoch ist diesem Anspruch keine Generalität zu verleihen, da die individuelle Fallproblematik des Einzelnen auch mit Negativerlebnissen im schulischen Rahmen stehen kann, so dass ein positiver Hilfeverlauf gefährdet werden könnte.  Als wesentlich wird erachtet, die Problemlage, die zur Krise und somit zur Inobhutnahmeleistung führte, zu priorisieren. Somit kann die Absicherung des Schulbesuches auch vom Helfersystem als „nachrangig“ deklariert werden (siehe „DA 02/2009 Ablaufverfahren und Regelungen bei Inobhutnahmen gem. § 42 SGB VIII“
Pkt.: 4). Diesbezügliche Kenntnisse  werden dem ASD/ JGH/ Vormund umgehend mitgeteilt. Die Klärung der Absicherung (oder Beantragung der Aussetzung) der Schulpflicht obliegt dann dem ASD bzw. Vormündern in Kooperation mit dem Regionalschulamt.



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Begleitung zu Fachärzten und Therapien 

Bei erforderlichen medizinischen Untersuchungen und Akutbehandlungen sowie bereits begonnenen Therapien und Behandlungen sichert der KJND die Organisation der Fortführung zu. Dies beinhaltet u.a.:

                                                                                - die notwendige Begleitung zu Terminen,
          - die Überwachung der Einnahme notwendiger Medikamente und Heilbehandlungsmittel sowie
          - die Vermittlung von Motivations- und Problembewusstsein bei der Behandlung/ Therapie.


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allgemeine telefonische und persönliche Beratungstätigkeit 

  • Beratung und Vermittlung von Hilfesuchenden Personen in schwierigen Lebenslagen (Misshandlung, Vernachlässigung, Missbrauch, Verwahrlosung, Infektionskrankheiten)
  • Beratung bei Fragen zum SGB VIII

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Dokumentation und Aktenführung 

  • Dokumentation über aufgenommene Kinder und Jugendliche
  • Meldung der Belegung sowie entstandener zusätzlicher Kosten an die wirtschaftliche Jugendhilfe (Erst- und Zwischenmeldung, Endabrechnung)
  • Verfassen von Verlaufs- und Beobachtungsprotokollen
  • nach Beendigung der Inobhutnahme Verfassen eines Abschlussberichtes und Weitergabe dessen an den fallverantwortlichen Mitarbeiter JA/ASD
  • Erstellen von Beratungs- und Gesprächprotokollen sowie sozialpädagogische Analysen, wenn erforderlich
  • ausführliche Dokumentation von Bereitschaftseinsätzen/Beratungen und sofortige Meldung an den zuständigen ASD/ Fachbereichsleiter
  • Datenerfassung und deren Aufbereitung für statistische Auswertung
  • Führen eines Dienstbuches

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Bereitschaftsdienst für die Krisenintervention und Inobhutnahme von Kindern/ Jugendlichen zu den Schließzeiten des ASD

Außerhalb der Dienstzeit des ASD, übernimmt der KJND bis zur erneuten Erreichbarkeit des ASD die Aufgaben des ASD im Zusammenhang mit einer Inobhutnahme, eingeschlossen Entscheidung über die geeignete Unterbringung sowie ggf. erforderliche Anrufung des Familiengerichtes.

Rechtzeitig zum Beginn des nächsten Arbeitstages des ASD liegt diesem eine Information des KJND über eine gewünschte und/oder erfolgte Inobhutnahme und die weiteren von ihm vertretungsweise eingeleiteten Maßnahmen vor. Diese Information erfolgt per Fax oder per E-mail an den zuständigen Sozialbezirk.

Bittet ein Minderjähriger um Obhut oder wird ein Minderjähriger durch andere Personen (Anwohner o.a.) in Obhut gegeben, beginnt die Inobhutnahme im Anschluss an das Beratungs- / Klärungsgespräch bei entsprechender Notwendigkeit.

Die Schließzeiten des ASD sind aus der aktuellen Vereinbarung zwischen der Stadt Leipzig/ Jugendamt und dem VKKJ zu entnehmen.

Der KJND ist verpflichtet und berechtigt alle Maßnahmen zum Schutz des betroffenen Kindes oder des betroffenen Jugendlichen im Sinne der § 42 einzuleiten. Der KJND ist im Bereitschaftsdienst für den ASD für alle Fälle zuständig bei denen es um die Gefährdung des Kindeswohles bei Kindern und Jugendlichen geht.

Diese Parameter gelten auch bei einer Herausnahme des Kindes/ Jugendlichen aus dem elterlichen Haushalt bei sich abzeichnender Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB, auch im Zusammenhang mit dem § 8a SGB VIII.

Sollte die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII das Ergebnis eines Bereitschaftseinsatzes für den ASD sein, so wird das standardisierte Aufnahmeverfahren zum unmittelbaren und unverzüglichen Schutz des Kindes/ Jugendlichen umgesetzt (siehe Pkt.: 2.).

Aus den Ausführungen des Pkt. 8.1. der „DA 02/2009 Ablaufverfahren und Regelungen bei Inobhutnahmen gem. § 42 SGB VIII“ ergibt sich eine Unverzüglichkeit der Umsetzung resultierend aus der „DA Nr. 07/09 Schutz- und Kontrollkonzept bei Kindeswohlgefährdung“, zusammengefasst:

  • Erfassung von Bürgerhinweisen und Prüfung einer möglichen Kindeswohlgefährdung vor Ort,
  • Strukturierte Aufnahme der Information und Dokumentation,
  • Entscheidung über Zuständigkeiten,
  • Entscheidung über das Hinzuziehen weiterer Institutionen wie Polizei, Eilrichter, bestehendes Hilfenetzwerk (SPFH, JGH),
  • Prüfung der Situation vor Ort nach Vorgabe des § 8a SGB VIII,
  • Entscheidung über eine Inobhutnahme der Kinder oder Jugendlichen,
  • ausführliche Dokumentation der Bereitschaftseinsätze und sofortige Meldung bzw. zum nächsten Werktag an den zuständigen ASD und Fachbereichsleiter,
  • ausführliche Dokumentation von Beratungsgesprächen und Einleitung entsprechender Hilfemaßnahmen,
  • bei telefonischer Information von Kindeswohlgefährdungen außerhalb Leipzigs, über Netzwerke der zuständigen Städte sowie sofortige Meldung bzw. zum nächsten Werktag an den zuständigen ASD,
  • Unterstützung der Polizei bei Anfragen und Prüfung einer möglichen Kindeswohlgefährdung vor Ort,
  • Übernahme von laufenden Fällen des ASD, welche während der ASD- Dienstzeit nicht abgeschlossen wurden und Prüfung einer möglichen Kindeswohlgefährdung vor Ort ,
  • Kontrollbesuche in Familien (fallbezogen nach Absprache) sowie
  • Inobhutnahmen nach Entbindungen bzw. von im Krankenhaus befindlichen Kindern.

Die Prüfung vor Ort erfolgt in Anlehnung an das vom ASD festgelegte Verfahren (der Bereitschaftsbogen des KJND liegt als Anlage 1 bei.). Dies beinhaltet u.a.:

  1. das/ die Kind/er bzw. der/ die Jugendliche/n wird/ werden in Augenschein genommen,
  2. das soziale Umfeld (Wohnraum, Versorgung, hygienischer Zustand, Kinderzimmer, Schlafmöglichkeiten etc.) wird in Augenschein genommen,
  3. die emotional/ seelisch/ psychische und vor allem auch die physische Verfassung der Kinder/ Jugendlichen und der Familie wird eingeschätzt,
  4. mit allen Kindern der Familie wird gesprochen (insofern dies alterstechnisch möglich ist),
  5. im Gespräch wird versucht, die momentane Familien- und Betreuungssituation des Kindes/ der Kinder abzuklären und Handlungshilfen zur Beseitigung der Krise/ des Konfliktes zu vermitteln,
  6. Problembewusstsein wird abgeprüft und
  7. Schutz- und Sicherheitsbereiche werden in Augenschein genommen.

Die Prüfung vor Ort erfolgt unter dem unabdingbaren Qualitätsparameter der Doppelbesetzung (ggs. Versicherung, 2. fachliche Meinung, Schutzmodalitäten etc.).



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Prinzipieller Prüfauftrag des KJND 

Zu den Bereitschaftszeiten des KJND für den ASD besteht ein prinzipieller Prüfauftrag des KJND hinsichtlich der vorrangigen Belegung der Bereitschaftspflegestellen/ der beiden Inobhutnahmeplätze beim IB - unabhängig von einer Auslastung des KJND. D.h., der KJND prüft in jedem Fall einer Inobhutnahme die Geeignetheit der Unterbringung der Kinder/ Jugendlichen in o.g. Inobhutnahmestellen sowie ob diese über freie Kapazitäten verfügen.

Die Prüfung der Geeignetheit erfolgt ausschließlich in der Rolle der Aufgabenwahrnehmung des Bereitschaftsdienstes des ASD.



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Vermittlung und Zusammenarbeit mit den familiären Bereitschaftspflegestellen 

Für die Betreuung und Versorgung von in Obhut genommenen Kindern im Alter von 0 bis unter 3 Jahren gibt es familiäre Bereitschaftspflegestellen in der Stadt Leipzig. Der KJND erfüllt Aufgaben der Vermittlung, Kooperation, Dokumentation und statistischen Erfassung entsprechend der aktuell gültigen Festlegungen vom 03.12.2009 mit dem Jugendamt und dem Träger Diakonie der familiären Bereitschaftspflegestellen (Verfahren siehe Anlage 3 und 4). Dieses Verfahren wird bei Bedarf neuen Regelungen  des JA im laufenden Verhandlungszeitraum angeglichen und sofort umgesetzt.


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Vermittlung und Zusammenarbeit zur Prüfung der Geeignetheit der Unterbringung  von Mädchen  mit in der systemisch- orientierten- Mädchen- WG des Internationalen Bundes

Für die Betreuung und Versorgung von in Obhut genommenen Mädchen ab 12 Jahren besteht die Möglichkeit der Unterbringung in der systemisch orientierten Mädchen-WG des IB.

Die statistische Datenerfassung obliegt dem KJND. Eine Weiterleitung an die Mädchen- WG ist im Aufnahmebogen/ Statistik entsprechend vermerkt. Der KJND erfüllt Aufgaben der Vermittlung, Kooperation, Dokumentation und statistischen Erfassung entsprechend eines abgestimmten Verfahrens mit dem IB. Dieses Verfahren wird bei Bedarf neuen Regelungen des JA im laufenden Verhandlungszeitraum angeglichen und sofort umgesetzt.



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Problemanalyse 

  1. Erfassung der Krise mit allen Bestandteilen (Ursache, Konkretisierung, Konfliktprävention- / klärung sowie Sicherstellung des Schutzaspektes und Vermittlung von Geborgenheit/ Sicherheit),
  2. Problempriorisierung bei Multiproblemlagen,
  3. Erfassung individueller rechtlicher Strukturdaten (Personensorge, tangierende Straftaten Beteiligter/ Bsp.: Gewalt, Missbräuche etc.),
  4. Erfragung/ Erfassung des Gesundheitszustandes, Klärung Medikation etc., bzw.  anderweitiger medizinischer Besonderheiten (Allergien, chronische Krankheiten etc.),
  5. Erfassung des individuellen Netzwerkes im Rahmen der Krisenintervention,
  6. Erfassung von Ressourcen (familiär, Freizeitverhalten etc.),

Ziel dabei ist immer, durch die qualifizierte Problemanalyse gewonnene Erkenntnisse und Informationen zu bündeln, um einerseits dem qualitativen Anspruch kurzer Verweildauern der Inobhutnahme gerecht zu werden und andererseits weitere „Inobhutnahmekarrieren“ zu vermeiden. 



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Krisenintervention bei Kenntnis von kindeswohlgefährdeten Sachverhalten 

Ergibt sich während der Inobhutnahmedauer die Kenntnis einer Kindeswohlgefährdung oder Straftatbestände Dritter, so ist die MitarbeiterIn verpflichtet, entsprechende Handlungsschritte einzuleiten und Informationen entsprechend weiterzugeben (Aufhebung der Anonymität/ siehe auch Schutz- und Kontrollkonzept des JA Leipzig Pkt.: 8.1./S.7 sowie Nutzung der Anlage III  zur sofortigen Information an den ASD).

Der KJND ist telefonisch rund um die Uhr zu erreichen, so dass sich Kinder und Jugendliche, Eltern und Verwandte aber auch Nachbarn und andere Personen jederzeit mit Fragen, Sorgen oder Hinweisen bezüglich eines in Not geratenen Kindes oder Jugendlichen an die Einrichtung wenden können.



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telefonische Beratung/ e- Mail 

Zusätzlich besteht eine Kooperationsvereinbarung mit dem Deutschen Kinderschutzbund bezüglich der gemeinsamen Vernetzung der Notrufnummern für Kinder und Jugendliche der Stadt Leipzig. Dabei verweist das Krisentelefon des KSB außerhalb der Telefonzeiten auf die Erreichbarkeit des Kinder- und Jugendnotdienstes.

Der Anrufbeantworter des Krisentelefons des Kinderschutzbundes verweist täglich ab 19.00 Uhr und an den Wochenenden 24 h auf die Rufnummer des Kinder- und Jugendnotdienstes. Auch in der Presse wird auf das Angebot hingewiesen.

Anfragen per Mail werden unverzüglich beantwortet und (wenn Zuordnung bekannt) an den ASD weitergeleitet. Ist nicht ersichtlich, welcher ASD zuständig ist, erfolgt die Weiterleitung an den Fachbereichsleiter des VKKJ Leipzig sowie den ASD West.



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Leistungen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (u.m.F.) 

Hierfür gilt seit 02.02.2010 die DA 01/ 2010 / “Dienstanweisung zur Inobhutnahme von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen“.

Auf Grundlage des § 42 (1) 3. SGB VIII erbringt der KJND folgende Leistungen bei den Inobhutnahmen unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge:

  1. Erstversorgung, d.h.: Quartier, Sicherstellung von Verpflegung, hygienische Erstversorgung  etc., Möglichkeit der Kontaktaufnahme via Telefon oder Internet mit einer Vertrauensperson aus dem Heimatland
  2. rechtlich- organisatorische Sicherstellung des Aufenthalts

Im März 2010 wurden neue Handlungsschritte im Verfahren mit den unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen von der Jugendgerichtshilfe vorgestellt und allen involvierten Institutionen vermittelt. Das neu erarbeitete Handlungskonzept und die daraus resultierend neuen Schnittstellen  wurden mit dem Kinder- und Jugendnotdienst kommuniziert und festgelegt.

Ab März 2010 wird die Jugendgerichtshilfe die rechtliche Sicherstellung des Aufenthalts des u.m.F.s umsetzten, bzw. realisieren:

  • Bestellung eines Vormundes über das Familiengericht
  • Beantragung an die wirtschaftliche Jugendhilfe der Kostenübernahme der Passbilder/ SG Wirtschaftliche Jugendhilfe
  • Beantragung der Kostenübernahme der Dolmetschereinsätze/ SG Wirtschaftliche Jugendhilfe,   
  • Beantragung auf Übernahme der Krankenversicherungsleistungen/ SG Wirtschaftliche Jugendhilfe

         
Der KJND ist Zufluchtsort und Schutzraum für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Es bietet den Kindern/ Jugendlichen nach der Flucht aus dem Heimatland Ruhe, Geborgenheit und Sicherheit während des Clearingverfahrens und die Möglichkeit, sich von den in physischer und psychischer Hinsicht strapaziösen Erfahrungen zu erholen.

Dies geschieht durch die Schaffung eines überschaubaren Betreuungsrahmens mit einer klaren Alltagsstruktur und durch den Aufbau einer verlässlichen Beziehung zwischen den jungen Menschen und den pädagogischen Mitarbeitern.

Die Lebenssituation der unbegleiteten Flüchtlinge ist von Anfang an durch eine offene Zukunftsperspektive geprägt. Sie müssen daher im Rahmen der pädagogischen Betreuung sowohl auf den Verbleib in entsprechender Wohnform als auch auf die Rückkehr ins Herkunftsland vorbereitet werden.



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Mutter- Kind- Platz 

Dieses Angebot ist für minderjährige Mütter mit Kind vorbehalten. Eine getrennte Unterbringung, Kind im stationären Kinderbereich und Mutter im stationären Jugendbereich, wäre aus bindungstheoretischer Sicht für die Mutter – Kind – Beziehung ein Risiko. Die Unterbringung und Betreuung sowie die Krisenintervention muss zusammen erfolgen. Der Mutter – Kind – Platz ist kein zusätzliches Angebot sondern Bestandteil der konzipierten Plätze.


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Personal 

  • 16,65 VzÄ (zusätzlich 0,75 VzÄ Leitungsanteil) mit Qualifikation:
  • 16 MA (13,9 VzÄ) Diplom SA/ SP,
  • 1 MA (1,00 VzÄ) staatl. anerk. ErzieherInnen
  • 2 MA (1,75 VzÄ) staatl. anerk. Erzieher, i.A.Bachelor soz. Arbeit
  • 1 Hauswirtschafterin

Es gilt die jeweils verhandelte bzw. aktuelle vom JA bestätigte Personalliste.



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Kapazität 

Der KJND hat eine Grundkapazität von 16 Plätzen in 2 flexiblen Bereichen, welche sich durch die Altersdifferenzierung und die altersspezifischen Betreuungsformen unterscheiden,

  • der Kinderbereich von 0 bis 12 Jahren und
  • der Jugendbereich von 12 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Beide Bereiche sind flexibel, um Plätze variierbar, um bedarfsgerecht, entsprechend des Alters, unterbringen zu können.



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Betreuung bei Überkapazitäten 

Die Räumlichkeiten des Kinder- und Jugendnotdienstes sind flexibel auf maximal 23 Plätze erweiterbar (siehe Darstellung unter 5.3. sowie Anlage 6/ Raumnutzungspläne).

Die entsprechende Raumaufteilung erfolgt unter Beachtung pädagogischer/ alterspezifischer Parameter (Problemlage, Geschlechtertrennung, Geschwisterreihungen etc.).

Sollte die Kapazität diese Grenze von 23 Plätzen überschreiten, so werden stationäre VKKJ- Einrichtungen für Inobhutnahmeleistungen über die Maximalkapazität genutzt.

Das Inobhutnahmeverfahren obliegt der weiteren Koordination des KJND, die Leistungen für Aufsicht und Betreuung werden durch die Fachkräfte vor Ort, die im Rahmen der Arbeitsrichtlinien des Fachplanes HzE über die Qualifikation des staatl. anerk. Diplom SA/ SP bzw. Bachelor of Social Work verfügen müssen, untersetzt.



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Räumlichkeiten 

Kindernotdienst (2. Etage):
  • 4 Räume zu je 2 Betten,
  • 1 Mutter – Kindraum,
  • 1 Spielraum für Kleinstkinder
  • 1 kombinierter Spiel – Wohnraum
  • 1 komplexer Sanitärbereich (2 x Bad/ WC)
  • 1 Küche
  • Lagerraum Bekleidung
  • Lagerraum Sanitär/ Hygiene

Jugendnotdienst (Erdgeschoss und 1. Etage):

  • 4 Schlafräume (2-Bettzimmer)- alternativ nutzbar bei Kapazitätserhöhung im Kinder- und Jugendbereich,
  • 1 Einzelzimmer (spezifisch bei indiv. sozialpädag. Indikatoren, Trauma, Missbrauch etc. bzw. nutzbar bei Belegung des Mutter- Kind- Zimmers)
  • 1 Club-/ Fernsehraum
  • 2 Sanitärbereiche (Bäder/ WC)
  • 1 Küche für die Jugendlichen
  • 1 Beratungsraum
  • 1 Dienstzimmer

übergreifende Räumlichkeiten:

  • 1 Büro Kindernotdienst
  • 1 Büro Jugendnotdienst
  • 1 Büro Teamleiterin/ Kasse/ Verwaltung
  • 1 Zimmer bei erhöhter Kapazität Jugendbereich (2 Plätze)
  • 1 Zimmer bei erhöhter Kapazität Kinderbereich (2 Plätze)
  • Sanitär  Personal
  • Archiv
  • 1 Abstellraum (Fahrräder, Außengeräte etc.)
  • großer Garten

2. konzeptioneller Ansatz


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Inobhutnahme nach § 42 KJHG wird vom Grundverständnis als umfassende Kriseninterventionsmaßnahme verstanden. Der KJND versteht seine Hauptaufgabe darin, den Kindern und Jugendlichen einen Schutzraum zu eröffnen bzw. anzubieten, um Gefahren und Notsituationen zu vermeiden. Ziel dabei ist immer eine kurzfristige Verweildauer der Kinder- und Jugendlichen. Somit erfolgt in systemisch- ganzheitlicher Methodik auch die Unterstützung des familiären und sozialen Umfeldes in Krisen- und Notsituationen.

Um den Kriseninterventionscharakter sowie die Aufgabenverteilung und Zuständigkeiten für das komplette Inobhutnahmeverfahren zu definieren, orientiert sich die Leistungserbringung an dem 2007 vom Jugendamt der Stadt Leipzig unter Beteiligung des VKKJ festgelegten Ablaufverfahren, was im September 2007 offiziell in Kraft trat, konkret „DA 5/2007 Ablaufverfahren und Regelungen bei Inobhutnahmen gem. § 42 SGB VIII“.

Um diesem Anspruch gerecht zu werden, bietet der KJND verschiedenste Leistungen an, die folgendermaßen inhaltl.- methodisch untersetzt sind:

  • sozialpädagogische Krisenintervention:

    1. Sicherstellung materieller Grundversorgung (Essen, Schlafen, Körperpflege),
    2. gemeinsame Interventionsplanung/ Erwartungsabgleich
    3. die Schaffung von Entlastung durch Sicherheit, Ruhe und Zeit sowie Gewährleistung emotionaler Zuwendung und
    4. umfassende sozialpädagogische Beratung und Stabilisierung mit dem Ziel Handlungsperspektiven aufzuzeigen

Die Kinder und Jugendlichen können sich rund um die Uhr in der Einrichtung melden und um Beratung, Schutz oder Unterbringung im Sinne der Inobhutnahme nach den § 42 SGB VIII bitten. Die Aufgaben des KJND umfassen die Sicherstellung aller Maßnahmen der sozialpädagogischen Krisenintervention für Kinder und Jugendliche.

Mit dem KJND wurde eine Schnittstelle zwischen Familien, dem Allgemeinen Sozialdienst (ASD)/ der Jugendgerichtshilfe und anderen Hilfeeinrichtungen geschaffen, die verschiedenste Anforderungen an eine familienorientierte Jugendhilfe erfüllt – in Krisensituationen schnelle, direkte und intensive sozialpädagogische Hilfe zu jeder Zeit anzubieten, sowie Gefahren für Kinder, Jugendliche und deren Familien abzuwenden.

Um den Kriseninterventionscharakter sowie die Aufgabenverteilung und Zuständigkeiten für das komplette Inobhutnahmeverfahren zu definieren, wurde neben der DA des JA Nr. 07/ 2009 „Schutz- und Kontrollkonzept bei Kindeswohlgefährdung“, vom Jugendamt der Stadt Leipzig, unter Beteiligung des VKKJ, ein Ablaufverfahren entwickelt, das als DA 02/2009 gültig ist.

Aufgaben, Inhalte, Verfahrensabläufe und Regelungen sind in dieser DA 02/2009 „Ablaufverfahren und Regelungen bei Inobhutnahmen gem. § 42 SGB VIII“,  beschrieben. Diese Beschreibung ist Grundlage und Bestandteil der jeweiligen Leistungsvereinbarung des Jugendamtes Leipzig mit dem kommunalen Leistungsanbieter VKKJ über den KJND.Darüber hinaus gilt seit 02.02.2010 die DA01/ 2010 / “Dienstanweisung zur Inobhutnahme von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen“.Alle in den drei DA benannten und nicht in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung gesondert aufgeführten Verfahren und Inhalte, die für den KJND des VKKJ zutreffen, werden ebenfalls durch den KJND umgesetzt.


3. Maßnahmen der Qualitätssicherung


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Allgemeines/ Strukturqualität 

Der Kinder- und Jugendnotdienst des VKKJ entwickelt, entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen sowie den gesellschaftlichen und fachlichen Anforderungen, sein Leistungsangebot ständig weiter.

Zur Überprüfung der Qualität und insbesondere ihrer Wirksamkeit wurden Qualitätsstandards erarbeitet, die eine methodische Reflexion der sozialpädagogischen Arbeit und damit einen potentiellen Professionalitätsgewinn begünstigen. Dabei verstehen wir Qualität als dynamischen Prozess, der kontinuierlicher Wandlung und Weiterentwicklung unterliegt und sich in Prozess, - Innovations- und Ergebnisqualität gliedert. Wesentlicher Schwerpunkt resultierend aus den Zielvereinbarungen des VKKJ mit dem Jugendamt Leipzig wird die Effektivierung der Organisationsstruktur bezüglich der Aufgabenbereiche der Mitarbeiter sowie einer Steuerung von Inobhutnahmeverläufen.
Grundsätzlich werden bei der Risikoeinschätzung von Kindeswohlgefährdung folgende Regularien  eingesetzt:

  1. Dienstanweisung des JA Leipzig „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ 07/09 (incl. Anlagen),
  2. „DA 02/2009 Ablaufverfahren und Regelungen bei Inobhutnahmen gem. § 42 SGB VIII“ des Jugendamtes Leipzig
  3. Ausführungsbestimmungen der Leistungsbeschreibung des KJND,
  4. Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages in Einrichtungen uns Diensten der Jugendhilfe (§ 8a SGB VIII, DA 07/2009 Schutz- und Kontrollkonzept),
  5. Kooperationsvertrag zwischen dem JA Leipzig und dem VKKJ zur Aufgabenübertragung der Leistungen nach § 42 SGB VIII sowie
  6. trägerinterne Ausführungsbestimmungen zum § 8a SGB VIII.

Daraus ergeben sich für den Träger gegenüber dem ASD/ der JGH Handlungs- und Mitteilungspflichten, die im Schutzkonzept für das Kind festzuschreiben sind.

Bei Abweichungen vom Schutzkonzept für das Kind und einer Gefährdung durch eine Kindesvernachlässigung oder eine Kindesmisshandlung ist dies der einzelfallzuständigen Fachkraft des ASD/ der JGH unmittelbar mitzuteilen und es sind ggf. Handlungspflichten zum Schutz des Kindeswohls unverzüglich wahrzunehmen (z.B. Information an Polizei, Familiengericht, Arzt).

Die pädagogische Leitung vor Ort (Leipzig) hat die Gesamtverantwortung für die Sicherstellung der Leistungs- und Qualitätsentwicklung/ -sicherung entsprechend der Vereinbarung § 78 a-g KJHG und sichert u.a. durch Anleitung der MitarbeiterInnen, Praxisberatung und Teambesprechungen zu.Die Qualitätsorientierung der Mitarbeiterinnen zeigt sich darüber hinaus in ihren fachlichen Ausbildungen und spezifischen Fortbildungen und Zusatzqualifikationen. Innerhalb verschiedenster verbundinterner Fortbildungen, wie:

  • ganzheitliche Betrachtung in kurzfristigen Kriseninterventionssettings,
  • Umgang mit aggressiven Kindern und Jugendlichen,
  • regionaltypische Suchtmittel und Interventionsansätze,
  • Grenzen der Inobhutnahme sowie
  • Umgang mit traumabelasteten Kindern und Jugendlichen

können im innerkollegialen Kreis (meist an Beispielfällen) Handlungsspielräume besprochen und Interventionsmodelle erarbeitet werden.  Als strukturelle Qualitätsmerkmale verstehen wir:

  • klare Konzeptstruktur des KJND, auch in der flexiblen altersgerechten Ebenentrennung Kinder- und Jugendbereich,
  • die Beschäftigung von Fachkräften und deren Kontinuität,
  • die Lage und Ausstattung des KJND,
  • das zur Verfügung stehende angrenzende Außengelände mit Spiel- und Sportanlagen,
  • Dokumentation/ Führung von Betreuungsakten

Die genannten Schlüsselprozesse und Qualitätsmerkmale werden durch entsprechende Maßnahmen und Instrumente gewährleistet:

  1. Arbeitsprinzipien, Leitbild und Bedarfsanpassung der fachlichen Ausrichtung, durch:
  2. regelmäßige Dienstberatungen (wöchentlich)
  3. Teamleiterberatungen (monatlich)
  4. Fallbesprechungen mit FBL (wöchentlich)
  5. regelmäßige kollegiale Beratungen/ externes Fallcoaching (nicht entgeltfinanziert)
  6. kollegiale Beratung und Reflexion/ vierzehntägig oder zu aktuellen Anlässen/ Krisenintervention

Aufgrund der sozialpädagogischen Tätigkeit in Wechselschichten finden täglich mehrere Dienstübergaben mit Fallbesprechungen/-übergaben statt.Im KJND findet, eine monatliche große Teamberatung statt. Trotz der Arbeitszeiten im Schichtdienst ist die Teilnahme durch die MitarbeiterInnen angestrebt. Inhalte dieser Beratungen sind organisatorische und fachliche Themen des VKKJ bzw. des KJND, Berichte über die Entwicklung der Jugendhilfe in Leipzig und/ oder inhaltliche Diskussionen zu einzelnen Schwerpunkten.Darüber hinaus finden 14-tägige separate Teambratungen im Kindernotdienst, sowie im Jugendnotnotdienst statt. Inhalte sind unter anderem; Koordinierung der Arbeit, Planung von Projekten, Weitervermittlung von Informationen.

Supervisionsformen:                                                         

  • Fallsupervision entsprechend nach Anlass/ Krise/ Perspektivänderung / -klärung und  Bedarf nach erweiterter Sichtweise durch externe Supervision, mindestens 2 mal jährlich,
  • wesentliche Fallkonstellationen werden bei Bedarf in soziodynamischen Abgleich gebracht (Soziogrammarbeit, Abgleich Beziehungs-/ und Erwartungshaltungen)

Mitarbeitergespräche
Die Mitarbeitergespräche sind eine Form der zielorientierten Zusammenarbeit zwischen dem Mitarbeiter/ der Mitarbeiterin und der Leitung des KJND. Inhalte dieser Gespräche sind die Aufgabengestaltung und Arbeitssituation, die persönliche Zusammenarbeit sowie die  Entwicklungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten der MitarbeiterInnen.



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Prozess-/ Verfahrensqualität 

Hier ist besonders die Auftragsklärung und Kooperation mit der/ dem verantwortlicher/n ASD-Mitarbeiter/in im konkreten Einzelfall anzuführen sowie durchgängig die Kooperation und Beteiligung aller an der Hilfe Mitwirkenden.

Die systematische Leistungs-/ Falldokumentation und bilden weitere Qualitätsmerkmale dieses Bereichs. Kennzeichnend für eine fachlich fundierte pädagogische Arbeit ist darüber hinaus die ganzheitlich- systemische Sicht- und Arbeitsweise in den täglichen Abläufen sowie der Aufbau von flexibel- individuell ausgestalteten Hilfearrangements. Eine Evaluation der Leistungen findet durch den ASD und den VKKJ mittels eines standardisierten Rasterbogens statt.

Information bei sich verändernder Fallsituation

Bei sich verändernden Fallsituationen verpflichten sich die Mitarbeiter unverzüglich entsprechende Informationen an die fallzuständige ASD- MitarbeiterIn weiterzuleiten, um in der Folge entsprechende Maßnahmen (Kriseninterventionsmethoden, veränderte Hilfeplanziele, Art und Umfang der Betreuungsleistung etc.) abzusprechen bzw. zu koordinieren.

Schutz des Kindeswohls

In der Zusammenarbeit mit der Familie und dem Allgemeinen Sozialdienst/ der Jugendgerichtshilfe werden zur Sicherung des Kindeswohls neben dem Hilfeplan insbesondere auch die in der Stadt Leipzig bestehenden Anforderungen zum Schutz des Kindeswohls (Teilfachplan Hilfen zur Erziehung, DA „Schutz- und Kontrollkonzept zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdung“, trägerinterne Regelungen zum Umgang mit § 8a SGB VIII) durch den Leistungserbringer umgesetzt. Dies beinhaltet u.a. eine Garantenstellung über Handlungspflichten der sofortigen Informationsvermittlung bei sich abzeichnender oder erfolgter Kindeswohlgefährdung an den ASD.

Dokumentation:

Die Dokumentation erfolgt als allbezogene Information und Dokumentation laut  Formularpaket gemäß gültiger DA zur Inobhutnahme.
Folgende Dokumentationsformen werden z.B. angeboten:

  • Informationsbogen an den ASD,
  • Informationsbogen an die WiJu/ Folgebogen ab 4. Tag der IO,
  • klientenbezogene Aktenführung bis zum 18. Lebensjahr,
  • Abschluss-/ Problemdokumentation für den ASD, JGH, Vormünder
  • sofortige Dokumentation bei sich verändernder Fallsituation/ angezeigter Krisenintervention etc.,
  • jährliche bedarfsorientierte Überarbeitung des Leistungsangebotes/ Leistungsbeschreibung/ Qualitätsvereinbarung sowie
  • ein jährlicher Qualitätsbericht am Ende des Verhandlungszeitraumes

Es erfolgt, entsprechend der erfolgten Vereinbarungen mit dem JA, eine regelmäßige statistische Meldung aller Inobhutnahmefälle an das JA. Zusätzlich erfolgt durch den KJND eine tägliche namentliche Meldung der im KJND stationär betreuten Kinder/ Jugendlichen (sog. „BETTENLISTE“) zu einer festgelegten „Stichzeit“ an die Abteilungsleitung (Sekretariat) des ASD.



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Konzept- und Innovationsqualität 

Ständige Reflexion der eigenen Arbeit  ist unabdingbar. Dies erfolgt zum einen durch die Darstellung und Präsentation auf Infobörsen, Infoveranstaltungen und anderen öffentlichen Fachtagungen, sowie unterschiedlichen Arbeitskreisen. Es wird dadurch eine Transparenz geschaffen, also eine Basis zur Verständigung und Austausch über das gemeinsame Verständnis im Arbeitsfeld der Inobhutnahme. Wesentlicher Bestandteil der Konzept-/ Innovationsqualität ist die Überprüfung des Angebots auf Praxisrelevanz und die stetige, bedarfsgerechte Weiterentwicklung der Leistung im Abgleich zu Bedarfsmessungen in der Region. Kennziffern, wie:

  • Anzahl und Art der Inobhutnahmen,
  • Anzahl bezogen auf die Stadtteile,
  • Bereitschaftseinsätze für den ASD,
  • Erfassung/ Veränderung bzw. Evaluation der Problemlagen,
  • soziale Daten/ Trends,
  • Sozialisationsmuster, Veränderungen in Leistungsansprüchen SGB VIII/ SGB XII/ Hartz IV etc. oder
  • sozialräumliche Verschiebungen/ Manifestierung Sozialstatus im Gemeinwesen/ Bevölkerungsstrukturen

 

spielen dabei eine wesentliche Rolle. Umgesetzt wird dies, neben der Auszählung und Evaluation statistischer Daten u.a. über Fortbildungen, Kooperation Jugendhilfeplanung, fachspezifische  Auseinandersetzung mit dem Jugendamt (speziell Fachabteilung HzE und ASD) oder der Teilnahme an themenorientierten Workshops u.ä. Daneben ist die Flexibilisierung der gesamten Hilfen des Trägers als Qualitätsentwicklungsmerkmal angezielt.



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Ergebnisqualität 

Im Rahmen der Ergebnisqualität wird u.a. kontinuierlich überprüft evaluiert und statistisch aufbereitet:

  • Ergebnis der Inobhutnahmeleistung,
  • Dauer,
  • Anzahl von Inobhutnahmen,
  • Altersbereich,
  • Problemlagen,
  • Anzahl, Schnittstellen im Helfersystem der ASD- Bereitschaftseinsätze oder
  • Inhaltliche Evaluation im Abgleich Personaleinsatzplanung.

Die Auslastung der Einrichtung bilden weitere Kriterien für die Beurteilung der Ergebnisqualität.

Die Weiterentwicklung der Qualität der sozialpädagogischen Arbeit in unserer Einrichtung bezieht sich auf die einrichtungsinternen Bedingungen, die in Hinblick auf die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zielgerichtet gestaltet und dokumentiert werden. Eines unserer Ziele ist es Prozesse und Abläufe zu optimieren. Der Kinder- und Jugendnotdienst ist in dem Qualitätsentwicklungsprozess des VKKJ eingebunden.

Fachlicher Dialog Mitglied des Netzwerkes Kinderschutz, Kooperationspartner mit dem Kinderschutzbund, AG Inobhutnahmeeinrichtungen in Leipzig, Fallevaluation wöchentlich, Rückmeldung FAG „Hilfen zur Erziehung“ ¼ jährlich
Selbstevaluation Auswertung von Statistikbögen, Erarbeitung von Schlüsselsituationen , Kooperationsbeziehungen zur HTWK für externe formative Maßnahmeevaluationen mit Prozesscharakter, Zielgruppenbefragung

6. Sonstiges


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Erreichbarkeit 

Straßenbahn Linien 2, 1 bis Haltestelle „Stuttgarter Allee“

S-Bahn Haltestelle „Allee Center“/ „Stuttgarter Allee“

In der Nähe befinden sich folgende Freizeiteinrichtungen, Parks, Spiel- und Sportplätze:

Kulkwitzer See, Kochpark, Schwimmhalle, Kletterfelsen, Mannheimer, Straße, Freizeiteinrichtungen