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NEUFASSUNG DER BETRIEBSSATZUNG FÜR DEN EIGENBETRIEB
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Verbund Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe
Auf der Grundlage der §§ 4, 11, 41 Abs. 2 und 3, §§ 95 und 110 der Gemeindeordnung für
den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Neufassung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBI S. 345),
in Verbindung mit dem Gesetz über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsisches
Eigenbetriebsgesetz - SächsEigBG) vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 773), der Verordnung des
Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der
kommunalen Eigenbetriebe (Sächsische Eigenbetriebsverordnung - SächsEigBVO) vom 30. Dezember 1994
(SächsGVBl. S. 10), geändert durch Verordnung vom 6. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 82) beschließt der Stadtrat der Stadt Leipzig folgende Neufassung der Betriebssatzung:
§ 1
Rechtsform, Name
(1) Die stationären und teilstationären Kinder- und Jugendeinrichtungen, ambulante Angebote im Bereich Hilfen zur Erziehung sowie der Kinder- und Jugendnotdienst der Stadt Leipzig bilden einen Eigenbetrieb und werden auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Betriebssatzung organisatorisch und wirtschaftlich weitestgehend eigenständig, ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen Verbund Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe (VKKJ).
§ 2
Aufgaben
Zweck des Eigenbetriebes ist das Betreiben und Unterhalten kommunaler Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in denen Leistungen gemäß SGB VIII (KJHG) erbracht werden. Dazu gehört die umfassende Durchführung aller fachlichen und wirtschaftlichen Aufgaben im Rahmen der Bereitstellung und Vorhaltung von Leistungen. Insbesondere sind dies die Sicherung und Weiterentwicklung pädagogischer Qualitätsstandards sowie die zweckmäßige personelle und materielle betriebliche Organisation.
§ 3
Organisation und Betriebsteile
(1) Soweit durch Gesetz oder durch diese Satzung nicht anders bestimmt, sind die vom Stadtrat beschlossenen bzw. durch den/die Oberbürgermeister/in erlassenen Grundsätze zur Personalwirtschaft und zur Finanzwirtschaft vom Eigenbetrieb anzuwenden.
(2) Vorbehaltlich gesonderter Entscheidungen verfügt der Eigenbetrieb über sich an der Struktur des Allgemeinen Sozialen Dienstes orientierenden Regionalteams und den Kinder- und Jugendnotdienst.
§ 4
Gemeinnützigkeit
(1) Der Eigenbetrieb verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613), insbesondere die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe. Der Eigenbetrieb ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stadt Leipzig erhält bei Auflösung des Eigenbetriebes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(2) Mittel des Eigenbetriebes und etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Eigenbetriebes verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei vertraglicher Bindung mit privaten Leistungserbringern ist die Gemeinnützigkeit des Eigenbetriebes zu sichern.
§ 5
Stadtrat
(1) Der Stadtrat entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit nicht der/die Oberbürgermeister/in, die Ausschüsse des Stadtrates oder die Betriebsleitung zuständig sind.
(2) Der Stadtrat entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die ihm durch Gesetz vorbehalten sind, insbesondere über:
a) die Aufgabenstellung und Zielsetzung des Eigenbetriebes nach § 2,
b) die Grundsatzfragen der organisatorischen und baulichen Weiterentwicklung,
c) eine Veränderung der Betriebsteile nach § 3,
d) die Veräußerung oder Bestellung grundstücksgleicher Rechte des Eigenbetriebes oder von immobilen Teilen desselben, soweit sie die Funktion des Eigenbetriebes als Ganzes betreffen und nicht Angelegenheit der laufenden Betriebsführung sind,
e) den Abschluss von Verträgen mit einem Volumen über 5 Mio. DM (2,5 Mio. EUR),
f) die Ausführung von Bauvorhaben bei Gesamtkosten über 5 Mio. DM (2,5 Mio. EUR) und die Ausführung von Vorhaben außerhalb von Bauvorhaben bei Gesamtkosten über 2 Mio. DM (1 Mio. EUR),
g) die Gewährung von Darlehen der Stadt Leipzig an den Eigenbetrieb oder des Eigenbetriebes an die Stadt,
h) die Feststellung des Wirtschafts- bzw. Nachtragswirtschaftsplanes,
i) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie die Entlastung der Betriebsleitung,
j) die Bestimmung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und die Erteilung des Einvernehmens zum Prüfungsauftrag nach § 110 Abs. 1 Satz 2 Satz 4 SächsGemO,
k) die Wahl des/der Betriebsleiters/in.
§ 6
Aufgaben des Betriebsausschusses
(1) Der Stadtrat bildet einen Betriebsausschuss als beschließenden Ausschuss gemäß § 7 Abs. 1 und 2 SächsEigBG in Verbindung mit § 41 SächsGemO.
(2) Der Betriebsausschuss besteht aus dem/der Oberbürgermeister/in als stimmberechtigte/n Vorsitzende/n und 9 Mitgliedern des Stadtrates. Davon sollten mindestens 4 gleichzeitig Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sein. Ständige/r Vertreter/in des/der Oberbürgermeisters/in im Vorsitz (ohne Stimmrecht) ist der/die fachlich zuständige Beigeordnete.
(3) Für jede/n Stadtrat/rätin ist ein/e Vertreter/in zu bestimmen.
(4) Beratende Mitglieder sind der/die Beigeordnete für Finanzen, der/die Betriebsleiter/in und der/die Jugendamtsleiter/in. Die Personalvertretung kann zu den Sitzungen des Betriebsausschusses eingeladen werden.
(5) Der Betriebsausschuss tagt in der Regel nicht öffentlich.
(6) Der Betriebsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit gefasst.
(7) Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor, die der Entscheidung des Stadtrates vorbehalten sind. Er hat folgende Beschlusszuständigkeiten:
a) Entscheidungen über die Grundsätze für die Betriebsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung des Eigenbetriebes,
b) Entscheidungen über alle Finanzangelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören,
c) Entscheidungen über die Ausführung von Bauvorhaben bei Gesamtkosten zwischen 0,2 und 5 Mio. DM (0,1 und 2,5 Mio. EUR) und die Ausführung von Vorhaben außerhalb von Bauvorhaben bei Gesamtkosten zwischen 0,2 und 2 Mio. DM (0,1 und 1 Mio. EUR),
d) Entscheidungen über Vergabe sonstiger Aufträge, soweit der Wert bei einmaligen Leistungen 300.000,00 DM (150.000,00 EUR) und bei jährlich wiederkehrenden Leistungen 100.000,00 DM (50.000,00 EUR) übersteigt,
e) Entscheidungen über die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben,
f) Entscheidungen über außer- und überplanmäßige Ausgaben bei den Investitionen des laufenden Wirtschaftsjahres, deren Finanzierung gesichert ist, über 100.000,00 DM (50.000,00 EUR),
g) Zustimmung zur Geschäftsordnung der Betriebsleitung.
§ 7
Rechte des Oberbürgermeisters
(1) Der/die Oberbürgermeister/in ist Dienstvorgesetzte/r aller Beschäftigten des Eigenbetriebes. Der/die Oberbürgermeister/in kann von der Betriebsleitung Auskunft verlangen und ihr Weisungen erteilen, soweit diese zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange der Stadt, der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung oder der Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsganges erforderlich sind.
(2) Der/die Oberbürgermeister/in schließt alle Verträge und Vereinbarungen, deren Gestaltung oder Entscheidungen dem Stadtrat oder dem Betriebsausschuss vorbehalten sind.
(3) Der/die Oberbürgermeister/in trifft Entscheidungen über dienstvertragliche Vereinbarungen mit einzelnen Beschäftigten des Eigenbetriebes, die in den jeweils gültigen Fassungen der angewandten Tarifverträge nicht vorgesehen sind, soweit nicht der Stadtrat zuständig ist.
(4) Die Beauftragung von Bediensteten des Eigenbetriebes mit der Vertretung der Betriebsleitung und die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmachten nach § 6 Abs. 2 SächsEigBG bedarf der Zustimmung des/der Oberbürgermeisters/in.
(5) Der/die Oberbürgermeister/in regelt mit Zustimmung des Betriebsausschusses die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung durch Geschäftsordnung.
§ 8
Status und Aufgaben der Betriebsleitung
(1) Der Eigenbetrieb wird durch eine/n Betriebsleiter/in geleitet. Der/die Betriebsleiter/in wird vom Stadtrat auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Zur Unterstützung des/der Betriebsleiters/in wird im Rahmen der Geschäftsordnung der erweiterte Kreis der Geschäftsleitung, insbesondere zur Absicherung der fachlich inhaltlichen Aufgaben festgelegt.
(2) Der/die Betriebsleiter/in leitet den Eigenbetrieb nach den Grundsätzen dieser Satzung selbstständig, soweit nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Ihm/ihr obliegen insbesondere die Aufgaben der laufenden Betriebsführung; hierzu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines geordneten und wirtschaftlichen Betriebes des Eigenbetriebes zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 erforderlich sind.
(3) Dem/der Betriebsleiter/in wird die Entscheidung in Personalangelegenheiten (insbesondere Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter/innen) übertragen, soweit diese nicht durch Gesetz - insbesondere durch die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen und das Sächsische Eigenbetriebsgesetz - dem/der Oberbürgermeister/in, dem Stadtrat oder dem Betriebsausschuss vorbehalten ist oder andere rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
(4) Der/die Betriebsleiter/in ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes zuständig. Der/die Betriebsleiter/in kann eigenverantwortlich folgende Entscheidungen treffen:
a) Entscheidungen über die Ausführung von Bauvorhaben sowie von Vorhaben außerhalb von Bauvorhaben bei Gesamtkosten bis zu 200.000,00 DM (100.000,00 EUR),
b) über Vergabe sonstiger Aufträge, soweit der Wert bei einmaligen Leistungen 300.000,00 DM (150.000,00 EUR) und bei jährlich wiederkehrenden Leistungen 100.000,00 DM (50.000,00 EUR) nicht übersteigt,
c) über außer- und überplanmäßige Ausgaben bei den Investitionen des laufenden Wirtschaftsjahres, deren Finanzierung gesichert ist, bis zu 100.000,00 DM (50.000,00 EUR),
d) über Verpflichtungsgeschäfte unter der Voraussetzung, dass gemäß §§ 5 und 6 dieser Satzung die Beschlusslage dies rechtfertigt, die Richtlinien der Vergabeordnung der Stadt Leipzig eingehalten wurden sowie die Regelungen der Gemeindeordnung dem nicht entgegenstehen.
Die Vergabeverfahren des Eigenbetriebes im Wirkungskreis von VOB, VOL und VOF werden gemäß der Vergabeordnungen der Stadt Leipzig durchgeführt.
(5) Der/die Betriebsleiter/in vollzieht die Beschlüsse des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie die Entscheidungen des/der Oberbürgermeisters/in in Angelegenheiten des Betriebes, soweit nicht der/die Oberbürgermeister/in für Einzelfälle oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten etwas anderes bestimmt.
(6) Der/die Betriebsleiter/in unterrichtet den/die Oberbürgermeister/in und den/die fachlich zuständige/n Beigeordnete/n rechtzeitig über alle wichtigen Angelegenheiten. Der/die Betriebsleiter/in hat ferner dem/der Beigeordneten für Finanzen der Stadt Leipzig alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Gemeinde berühren können.
(7) Der/die Betriebsleiter/in beteiligt sich im Auftrag des/der Vorsitzenden des Betriebsausschusses an der Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses.
Der/die Betriebsleiter/in bringt Vorlagen in den Betriebsausschuss ein. Betrifft eine Vorlage ein Investitionsvorhaben, muss eine Wirtschaftlichkeitsberechnung beigefügt werden.
§ 9
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Der Eigenbetrieb wird nach den Grundsätzen eines leistungsfähigen und wirtschaftlichen Unternehmens geführt.
Das Rechnungswesen richtet sich nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Zum Rechnungswesen des Eigenbetriebes gehört eine Kostenrechnung, die den Vorgaben des in der Stadt Leipzig gültigen Finanzcontrollings Rechnung trägt.
(2) Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Stadt Leipzig zu verwalten und nachzuweisen. Dabei sind die Belange der gesamten Gemeinde zu berücksichtigen. Für das Sondervermögen gelten § 72 Abs. 1 und 2, §§ 73, 76 Abs. 3, §§ 78, 80 bis 84, 89 und 90 SächsGemO sinngemäß.
(3) Der Eigenbetrieb Verbund Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe besteht aus mehreren Betriebsteilen und ist eine Wirtschaftseinheit. Das Rechnungswesen ist dabei in einer Zentralverwaltung integriert, wobei die Betriebsergebnisse in einzelnen Mandanten ausgewiesen und zum Betriebsergebnis konsolidiert werden. Die Kosten der Zentralverwaltung sind als ein gesonderter Mandant zu führen.
(4) Das Stammkapital beträgt 400.945,15 DM (205.000,00 EUR).
(5) Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes entspricht dem Kalenderjahr.
(6) Zur wirksamen Wahrnahme der Steuerungsfunktion erstellt der/die Betriebsleiter/in mindestens quartalsweise Berichte über die finanzielle Situation sowie die Leistungen an den Betriebsausschuss und den/die Oberbürgermeister/in.
§ 10
Wirtschaftsplan
(1) Der/die Betriebsleiter/in erstellt für jedes Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn den Wirtschaftsplan, der aus Erfolgsplan, Vermögensplan, Liquiditätsplan und Stellenübersicht besteht. Es ist jeweils eine fünfjährige Wirtschafts-, Finanz-, Liquiditäts- und Investitionsplanung aufzustellen und jährlich fortzuschreiben. Weitergehenden Anforderungen des in der Stadt Leipzig gültigen Finanzcontrollings ist zu entsprechen.
(2) Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist von dem/der Betriebsleiter/in im Benehmen mit dem/der Beigeordneten für Finanzen der Stadt Leipzig rechtzeitig zu erstellen.
Der Wirtschaftsplan ist dem Stadtrat mit einem Kommentar des Betriebsausschusses zur Beschlussfassung vorzulegen. Er ist dem Haushaltsplan der Stadt Leipzig als Anlage beizufügen.
(3) Zeigt sich im Verlaufe des Wirtschaftsjahres, dass sich das Jahresergebnis gegenüber dem Erfolgsplan um einen Betrag verschlechtert, der mehr als 3 Prozent der im Erfolgsplan ausgewiesenen Gesamtaufwendungen entspricht, hat der/die Betriebsleiter/in unverzüglich den Betriebsausschuss und den/die Oberbürgermeister/in zu informieren und ihm/ihr einen Maßnahmeplan zur Konsolidierung vorzulegen.
(4) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern und ein Nachtragswirtschaftsplan aufzustellen, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass sich trotz Ausnutzung von Sparmöglichkeiten und Maßnahmen zur Gegensteuerung:
a) das Jahresergebnis gegenüber dem Erfolgsplan um einen Betrag verschlechtert, der mehr als 3 Prozent der im Erfolgsplan ausgewiesenen Gesamtaufwendungen entspricht oder
b) eines der weiteren im § 16 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 SächsEigBG aufgeführten Probleme auftritt.
§ 11
Jahresabschluss und Lagebericht
Der/die Betriebsleiter/in hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen. Dabei hat der/die Betriebsleiter/in sich streng an den Grundsätzen des § 17 SächsEigBG zu orientieren.
§ 12
Kassenführung und Prüfung
(1) Der Eigenbetrieb führt eine mit der Gemeindekasse nicht verbundene Sonderkasse unter Beachtung der geltenden Bestimmungen des Landes und der Kommune. Die Beauftragung eines Dritten mit der Durchführung der Buchhaltung ist möglich.
(2) Auf die Prüfung findet § 17 Abs. 2 SächsEigBG Anwendung.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig ist grundsätzlich befugt, Kassen-, Buch- und Betriebsprüfungen vorzunehmen und den Jahresabschluss zu prüfen.
§ 13
In-Kraft-treten und Übergangsvorschriften
(1) Die Neufassung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Verbund Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft.
(2) Die Betriebssatzung vom 14. Juli 1999 tritt damit außer Kraft.
Tiefensee
Oberbürgermeister
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